611.3

Gesetz über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden
bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Vom 24. Januar 2008*)

*) Verkündet als Artikel 1 Gesetz über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer und zur Änderung weiterer Gesetze zur Bezeichnung der Landeshauptkasse vom 24. Januar 2008 (GVBL. LSA S. 28).

Fundstelle: GVBl. LSA 2008, S. 28

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Einzugsermächtigungsverfahren

(1) Die Zulassungsbehörden machen im Falle der Kraftfahrzeugsteuerpflicht oder der befristeten Steuerbefreiung die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt.

(2) Der Erteilung einer Einzugsermächtigung bedarf es nicht, wenn

1.

eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass das Finanzamt auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter verzichtet,

2.

im Falle einer unbefristeten Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist.