707.2 Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) Vom 27. Juni 2001Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 230
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§ 9
Mittelstandsklausel
Vor dem Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind
die Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu überprüfen.
Dies gilt auch für kommunale Gebietskörperschaften. Das Prüfungsergebnis
ist in die Begründung zum Entwurf der jeweiligen Vorschriften aufzunehmen. |