707.2 Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) Vom 27. Juni 2001Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 230
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§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer ausgewogenen
Wirtschaftsstruktur des Landes die mittelständische Wirtschaft zu stärken,
die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischer Tätigkeit zu fördern
sowie die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft
zu sichern und auszubauen.
(2) Zur mittelständischen Wirtschaft zählen auch
entsprechende Belegschaftsgesellschaften und freie Berufe, deren Besonderheiten Rechnung
zu tragen ist. |