707.2

Mittelstandsförderungsgesetz
(MFG)

Vom 27. Juni 2001

Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 230

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes die mittelständische Wirtschaft zu stärken, die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischer Tätigkeit zu fördern sowie die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und auszubauen.

(2) Zur mittelständischen Wirtschaft zählen auch entsprechende Belegschaftsgesellschaften und freie Berufe, deren Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.