2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Grundsätze für Landesprogramme
Die Landesprogramme sollen insbesondere das
öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, das kulturelle Leben sowie
die wirtschaftliche Entwicklung in den Ländern darstellen. |