2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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§ 8
Programmgrundsätze
(1) Der MDR ist in seinen Sendungen an die verfassungsmäßige
Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Er trägt zur Verwirklichung
der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit
im vereinigten Deutschland.
(2) Der MDR hat in seinen Sendungen die Würde
des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
anderer zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher
Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung
von Frau und Mann zu fördern. Die Sendungen dürfen sich nicht gegen die
Völkerverständigung und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten.
(3) Alle Informationssendungen (Nachrichten
und Berichte) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsgetreu und sachlich
zu halten. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure sind
bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit
verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung
des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem
Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(4) In allen Angelegenheiten von öffentlichem
Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen
zu berücksichtigen. Das Gesamtprogramm darf nicht einseitig einer Partei oder
Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen.
(5) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt
werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind
und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild wiedergeben. |