2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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§ 6
Programmauftrag
(1) Der MDR hat in seinen Sendungen einen objektiven
und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene
Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der
Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen
Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Er dient der freien individuellen und öffentlichen
Meinungsbildung.
(2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder
ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Sendungen des MDR haben den Belangen
aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen.
(4) Die Sendungen des MDR sollen auch einen
angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthalten. |