2251.2

Gesetz zum Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Vom 25. Juni 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 4

Landesprogramme

(1) Landesprogramme sind eigenständige Programme der Landesfunkhäuser, die ausschließlich für die jeweiligen Länder bestimmt sind und ein eigenes landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen.

(2) Die Landesprogramme werden von den Landesfunkhäusern gestaltet und von den Direktoren der Landesfunkhäuser verantwortet. Der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung verantwortlich.

(3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Programme herangezogen.

(4) Der Intendant hat sicherzustellen, daß die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Bestellung der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich des Stellvertreters des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Landesfunkhausdirektors.

(5) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Sendungen erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 20 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten.