2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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§ 4
Landesprogramme
(1) Landesprogramme sind eigenständige
Programme der Landesfunkhäuser, die ausschließlich für die jeweiligen
Länder bestimmt sind und ein eigenes landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen.
(2) Die Landesprogramme werden von den Landesfunkhäusern
gestaltet und von den Direktoren der Landesfunkhäuser verantwortet. Der Intendant
bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung verantwortlich.
(3) Die Landesfunkhäuser werden für
die Gestaltung der gemeinsamen Programme herangezogen.
(4) Der Intendant hat sicherzustellen, daß
die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen
Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Bestellung der Leiter der Programmbereiche
Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich des
Stellvertreters des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Landesfunkhausdirektors.
(5) Die Landesfunkhäuser können die
gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme vereinbaren. Soweit dies nicht
nur für einzelne Sendungen erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates
erforderlich. Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates
und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 20 Absatz 4 Nummer 9
auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten. |