2251.2

Gesetz zum Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Vom 25. Juni 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111

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§ 3

Programme

(1) Der MDR veranstaltet drei Hörfunkprogramme, die über UKW verbreitet werden. Eines dieser Hörfunkprogramme besteht aus drei unterschiedlichen Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (§ 4). Ein Hörfunkprogramm nach Satz 1 kann über Satellit abgestrahlt werden. Der MDR kann ein weiteres überregionales Hörfunkprogramm veranstalten, das über Mittelwelle verbreitet wird.

(2) Der MDR beteiligt sich nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den anderen Ländern an dem Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD. Die Sendungen außerhalb der für das Gemeinschaftsprogramm vorgesehenen Zeiten sind Landesprogramme (§ 4). Der MDR veranstaltet weiter ein gemeinsames Fernsehprogramm (Mitteldeutsches Fernsehen), in dem auch Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. Außerdem ist die Möglichkeit offen zu halten, dieses Programm in die Länder auseinanderzuschalten; die auseinandergeschalteten Sendungen sind Landesprogramme (§ 4).

(3) Die Länder weisen dem MDR die für die Programme benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten einvernehmlich zu. Dies gilt auch für die Veranstaltung weiterer Programme und Landesprogramme.

(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der MDR sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten wie andere Landesrundfunkanstalten.

(5) Der MDR hat darauf hinzuwirken, daß die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten.