2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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§ 3
Programme
(1) Der MDR veranstaltet drei Hörfunkprogramme,
die über UKW verbreitet werden. Eines dieser Hörfunkprogramme besteht aus
drei unterschiedlichen Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(§ 4). Ein
Hörfunkprogramm nach Satz 1 kann über Satellit abgestrahlt werden. Der
MDR kann ein weiteres überregionales Hörfunkprogramm veranstalten, das
über Mittelwelle verbreitet wird.
(2) Der MDR beteiligt sich nach Maßgabe
einer Vereinbarung mit den anderen Ländern an dem Fernsehgemeinschaftsprogramm
der ARD. Die Sendungen außerhalb der für das Gemeinschaftsprogramm vorgesehenen
Zeiten sind Landesprogramme (§
4). Der MDR veranstaltet weiter ein gemeinsames Fernsehprogramm (Mitteldeutsches
Fernsehen), in dem auch Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen,
die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. Außerdem ist
die Möglichkeit offen zu halten, dieses Programm in die Länder auseinanderzuschalten;
die auseinandergeschalteten Sendungen sind Landesprogramme (§ 4).
(3) Die Länder weisen dem MDR die für
die Programme benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten einvernehmlich
zu. Dies gilt auch für die Veranstaltung weiterer Programme und Landesprogramme.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der
MDR sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten
wie andere Landesrundfunkanstalten.
(5) Der MDR hat darauf hinzuwirken, daß
die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich
im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt
wird. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen
übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten. |