2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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§ 29
Intendant
(1) Der Intendant leitet den MDR und trägt
die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Er hat
dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
§ 4 Absatz 2
bleibt unberührt.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse
des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung
bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Der Intendant
bestimmt seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung.
(3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich
und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Intendant legt dem Rundfunkrat und
dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans, den Jahresabschluß und
den Geschäftsbericht vor.
(5) Der Intendant hat im Rahmen des Möglichen
darauf hinzuwirken, daß den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des
MDR mittelfristig zu Gute kommen. |