2251.2

Gesetz zum Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Vom 25. Juni 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 29

Intendant

(1) Der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Er hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. Der Intendant bestimmt seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung.

(3) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Der Intendant legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht vor.

(5) Der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, daß den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen.