2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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§ 2
Regionale Gliederung
(1) Der MDR unterhält Landesfunkhäuser
in Dresden, Magdeburg und Erfurt. Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern
in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden.
(2) Die gemeinsamen und überregionalen
Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt.
Ein möglichst in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden
Produktionskapazitäten wird in Halle angesiedelt mit dem Ziel, dort etwa ein
Viertel des Zentralbereichs zu konzentrieren. Die von der Anstalt zu gründende
Werbegesellschaft hat ihren Sitz in Erfurt. Im Rahmen der Entwicklung des MDR sind
die Länder bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften
des MDR angemessen zu berücksichtigen. |