2251.2

Gesetz zum Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Vom 25. Juni 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Regionale Gliederung

(1) Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Magdeburg und Erfurt. Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden.

(2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. Ein möglichst in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten wird in Halle angesiedelt mit dem Ziel, dort etwa ein Viertel des Zentralbereichs zu konzentrieren. Die von der Anstalt zu gründende Werbegesellschaft hat ihren Sitz in Erfurt. Im Rahmen der Entwicklung des MDR sind die Länder bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des MDR angemessen zu berücksichtigen.