2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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§ 19
Zusammensetzung des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
- 1.
je einem Vertreter der Landesregierungen,
- 2.
Vertretern der in mindestens zwei
Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, daß
jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene
fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung
eine Gruppe nur eine Partei vertreten. Es wird in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines
Landes ist gemäß dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen
-,
- 3.
zwei Mitgliedern der evangelischen
Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen,
- 4.
zwei Mitgliedern der katholischen
Kirche, und zwar aus aus Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 5.
einem Mitglied der jüdischen
Kultusgemeinden aus Sachsen,
- 6.
drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände,
und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 7.
drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände,
und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 8.
drei Mitgliedern der Handwerksverbände,
und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 9.
drei Mitgliedern der kommunalen
Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 10.
einem Mitglied der Industrie und
Handelskammern, und zwar aus Sachsen,
- 11.
einem Mitglied der Bauernverbände,
und zwar aus Sachsen-Anhalt,
- 12.
einem Mitglied des Deutschen Sportbundes,
und zwar aus Sachsen,
- 13.
einem Mitglied der Jugendverbände,
und zwar aus Thüringen,
- 14.
einem Mitglied der Frauenverbände,
und zwar aus Sachsen-Anhalt,
- 15.
einem Mitglied der Vereinigungen
der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen,
- 16.
je einem Mitglied acht weiterer
gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende
Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie
des Landes Thüringen je zwei bestimmen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern
3 bis 5 und 10 bis 15 können die dort genannten Organisationen und Gruppen für
die jeweilige Amtszeit des Rundfunkrates eine abweichende Länderzuordnung vereinbaren.
Hierdurch darf die Zahl der auf die jeweiligen Länder entfallenden Mitglieder
nicht verändert werden.
(3) Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen
und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 16 können sich bis spätestens vier Monate
vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei der gesetzgebenden Körperschaft
des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die
gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt entsprechend den Grundsätzen
der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt für jeweils
eine Amtsperiode des Rundfunkrats, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich
beworben haben, ein Sitz zusteht. Bei dem Verfahren nach Satz 2 sind Listenverbindungen
ausgeschlossen.
(4) Die Organisationen und Gruppen, denen nach
den Absätzen 1 bis 3 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder
in eigener Verantwortung und unterrichten den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates.
Dieser stellt die ordungsgemäße Entsendung fest. Die entsendende Stelle
nach Satz 1 kann das von ihr benannte Mitglied bei Verlust der Mitgliedschaft abberufen.
(5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat
nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet
ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit
ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden
Vorschriften zu bestimmen. |