2251.2

Gesetz zum Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Vom 25. Juni 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111

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§ 19

Zusammensetzung des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:

1.

je einem Vertreter der Landesregierungen,

2.

Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, daß jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei vertreten. Es wird in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen -,

3.

zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen,

4.

zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus aus Sachsen-Anhalt und Thüringen,

5.

einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen,

6.

drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

7.

drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

8.

drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

9.

drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

10.

einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,

11.

einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,

12.

einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen,

13.

einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen,

14.

einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,

15.

einem Mitglied der Vereinigungen der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen,

16.

je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Landes Thüringen je zwei bestimmen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 bis 5 und 10 bis 15 können die dort genannten Organisationen und Gruppen für die jeweilige Amtszeit des Rundfunkrates eine abweichende Länderzuordnung vereinbaren. Hierdurch darf die Zahl der auf die jeweiligen Länder entfallenden Mitglieder nicht verändert werden.

(3) Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 16 können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei der gesetzgebenden Körperschaft des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrats, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. Bei dem Verfahren nach Satz 2 sind Listenverbindungen ausgeschlossen.

(4) Die Organisationen und Gruppen, denen nach den Absätzen 1 bis 3 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und unterrichten den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates. Dieser stellt die ordungsgemäße Entsendung fest. Die entsendende Stelle nach Satz 1 kann das von ihr benannte Mitglied bei Verlust der Mitgliedschaft abberufen.

(5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.