2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk
(MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht
nicht. |