2251.2

Gesetz zum Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Vom 25. Juni 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Aufgabe und Rechtsform

(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht.