2251.2

Gesetz zum Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Vom 25. Juni 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111

Ausgabe im Zusammenhang

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Artikel II

(1) Die oberste Landesbehörde weist dem MDR die für die Verbreitung der nach dem Staatsvertrag vorgesehenen Fernsehprogramme einschließlich der für die Regionalisierung benötigten Frequenzen zu. Die für die Verbreitung des Zweiten Fernsehprogramms benötigten Frequenzen weist sie dem Zweiten Deutschen Fernsehen zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Zuweisung von Hörfunkfrequenzen entsprechend.