2251.2 Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 111
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Artikel II
(1) Die oberste Landesbehörde weist dem MDR die für
die Verbreitung der nach dem Staatsvertrag vorgesehenen Fernsehprogramme einschließlich
der für die Regionalisierung benötigten Frequenzen zu. Die für die
Verbreitung des Zweiten Fernsehprogramms benötigten Frequenzen weist sie dem
Zweiten Deutschen Fernsehen zu.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Zuweisung von Hörfunkfrequenzen
entsprechend. |