230.6

Landesplanungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(LPIG)

Vom 28. April 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9

Planerhaltung

(1) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln ist ausgeschlossen bei

1.

Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluß gewesen sind,

2.

Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans,

3.

Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.

(2) Eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

(3) Abwägungsmängel, die nicht unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkungen.