230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
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§ 9
Planerhaltung
(1) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln ist ausgeschlossen bei
- 1.
Verfahrensmängeln, die auf das Abwägungsergebnis
ohne Einfluß gewesen sind,
- 2.
Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans,
- 3.
Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis
von Einfluß gewesen sind.
(2) Eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden
Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich ist, kann
nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlich gegenüber
dem für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Planungsträger
geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen
soll, ist dabei darzulegen.
(3) Abwägungsmängel, die nicht unbeachtlich sind
und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen
nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet
der Raumordnungsplan keine Bindungswirkungen. |