230.6

Landesplanungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(LPIG)

Vom 28. April 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 3 b

Anhörungsverfahren

Bei der Erstellung des Umweltberichts ist die Öffentlichkeit einzubeziehen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsplans bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans bei der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Zugleich ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Über Ort und Zeit der Auslegung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans ist neben der Bekanntmachung nach diesem Gesetz landesweit in der Tagespresse vorher zu informieren. Ort und Zeit der Auslegung der Entwürfe der Regionalen Entwicklungspläne sind nach § 7 Abs. 7 vorher bekannt zu machen. In den Bekanntmachungen und Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird.