230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
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§ 3 b
Anhörungsverfahren
Bei der Erstellung des Umweltberichts ist die Öffentlichkeit
einzubeziehen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsplans bei der obersten
Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans bei der
zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft für einen angemessenen Zeitraum
von mindestens einem Monat auszulegen. Zugleich ist der Entwurf in das Internet einzustellen.
Über Ort und Zeit der Auslegung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans ist
neben der Bekanntmachung nach diesem Gesetz landesweit in der Tagespresse vorher
zu informieren. Ort und Zeit der Auslegung der Entwürfe der Regionalen Entwicklungspläne
sind nach § 7 Abs. 7 vorher bekannt zu machen. In den Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme
gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen
Stelle gegeben wird. |