230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
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§ 3
Allgemeine Vorschriften über
Raumordnungspläne
(1) Die Raumordnungspläne legen die Ziele der Raumordnung
und die Grundsätze der Raumordnung für
- 1.
das Landesgebiet (Landesentwicklungsplan),
- 2.
die Planungsregionen (Regionale Entwicklungspläne) und
- 3.
bestimmte Teilräume (Regionale Teilgebietsentwicklungspläne)
fest.
(2) Die im Raumordnungsgesetz festgelegten Grundsätze
der Raumordnung können in den Raumordnungsplänen durch weitere Grundsätze
der Raumordnung ergänzt werden, soweit sie diesen und der Leitvorstellung der
nachhaltigen Raumentwicklung nicht widersprechen.
(3) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe
der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und des Gegenstromprinzips
des § 1 Abs. 2
für den jeweiligen Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen
Zeitraum durch die Raumordnungspläne zu konkretisieren.
(4) Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung
der Raumordnungspläne gegeneinander und untereinander abzuwägen. In der
Abwägung sind auch der Umweltbericht nach §
3 a
und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens nach § 3 b
zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange
sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen
Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die
Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können,
sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit
oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme
der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur
enthalten, insbesondere zu
- 1.
der anzustrebenden Siedlungsstruktur,
- 2.
der anzustrebenden Freiraumstruktur und
- 3.
den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur.
Bei Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur kann in den Raumordnungsplänen
bestimmt werden, daß in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer
Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.
(6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen
zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und
Personen des Privatrechts nach
§ 4
Abs. 3
des
Raumordnungsgesetzes
enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe
von Absatz 4 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die
durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Neben
den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts
gehören hierzu insbesondere:
- 1.
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsprogramm und in Landschaftsrahmenplänen
aufgrund der Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes
und des
Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
,
- 2.
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne
aufgrund der Vorschriften des
Bundeswaldgesetzes
und des
Landeswaldgesetzes
,
- 3.
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung
nach den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
und des
Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
,
- 4.
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen aufgrund des
Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt
und der Vorplanung nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes"
.
(7) Die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 können
auch Gebiete bezeichnen,
- 1.
die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen
vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,
soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
- 2.
in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der
Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen
werden soll (Vorbehaltsgebiete),
- 3.
die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die
städtebaulich nach
§ 35
des Baugesetzbuchs
zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).
Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen
zugleich die Wirkungen von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen
nach Satz 1 Nr. 3 haben können. Dies gilt auch für Vorbehaltsgebiete.
(8) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung
von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.
30) durchzuführen. Dabei ist ein Umweltbericht entsprechend den §§ 3 a
und 3 b
zu erstellen.
(9) Von der Umweltprüfung kann bei geringfügigen
Änderungen oder Ergänzungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden,
wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden
ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen
haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in § 3 a Abs. 3
genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen
sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen.
(10) Bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung sind
die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht
nach
§ 4
des Raumordnungsgesetzes
begründet werden soll, zu beteiligen.
(11) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in
den Raumordnungsplänen in beschreibender und, soweit möglich, auch durch
kartographische Darstellung festzulegen.
(12) Der Landesentwicklungsplan ist mit dem Bund und den
Nachbarländern, die Regionalen Entwicklungspläne und die Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne
sind mit den benachbarten Planungsräumen abzustimmen. Wird die Durchführung
eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Staates haben, so ist dieser entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.
(13) Dem Raumordnungsplan ist eine Begründung beizufügen,
die den Inhalt des Raumordnungsplanes erläutert und das Abwägungsergebnis
nach Absatz 4 darstellt. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
- 1.
eine zusammenfassende Erklärung,
- a)
wie Umwelterwägungen
in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
- b)
wie der Umweltbericht nach §
3 a, die Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach § 3 b
und die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,
- 2.
die Benennung der vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans.
(14) Die Vorschriften dieses Gesetzes für die Aufstellung
von Raumordnungsplänen gelten auch für die Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Raumordnungsplänen.
(15) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines
Raumordnungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Verfahren
durchgeführt werden, in dem nur den betroffenen öffentlichen Stellen und
den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach
§ 4
des Raumordnungsgesetzes
begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung
zu nehmen; auf eine Erörterung kann verzichtet werden. |