230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2 b
Zentrale Orte
(1) Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil
als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen
im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Zentrale Ort ist
im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Dabei sind insbesondere
die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit
für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen.
(2) Als Zentrale Orte sind in einem dreistufigen System in
den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen.
Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen
Entwicklungsplan festzulegen. |