230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
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§ 2
Nachhaltige Raumentwicklung
Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer
Aufgabe nach § 1 Abs. 1
ist eine nachhaltige Raumentwicklung im Sinne des
§ 1
Abs. 2
des
Raumordnungsgesetzes
vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), die die sozialen und wirtschaftlichen
Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt
und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. |