230.6

Landesplanungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(LPIG)

Vom 28. April 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Nachhaltige Raumentwicklung

Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.