230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
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§ 19
Raumbeobachtung
(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften
erfassen und bewerten fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen
Tatbestände und Entwicklungen. Die Raumbeobachtung umfasst auch die Überwachung
der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Umsetzung des Raumordnungsplans.
(2) Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere
über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans, ist der Landtag
mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu unterrichten. |