230.6

Landesplanungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(LPIG)

Vom 28. April 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Raumbeobachtung

(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften erfassen und bewerten fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen. Die Raumbeobachtung umfasst auch die Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Umsetzung des Raumordnungsplans.

(2) Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans, ist der Landtag mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu unterrichten.