230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
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§ 18 a
Verbandsvorsitz
Ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende wählt die
Regionalversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Landrätinnen und
Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte. Der oder die Vorsitzende ist Verbandsgeschäftsführer oder
Verbandsgeschäftsführerin im Sinne des §
12
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Er oder sie ist ehrenamtlich
tätig. Er oder sie bedient sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle. |