230.6

Landesplanungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(LPIG)

Vom 28. April 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 18 a

Verbandsvorsitz

Ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende wählt die Regionalversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Der oder die Vorsitzende ist Verbandsgeschäftsführer oder Verbandsgeschäftsführerin im Sinne des § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Er oder sie ist ehrenamtlich tätig. Er oder sie bedient sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle.