230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
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§ 18
Regionalversammlung
(1) Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft
führt die Bezeichnung Regionalversammlung.
(2) Die Regionalversammlung besteht aus den Landrätinnen
und Landräten, den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern sowie
den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte und
der Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplans sowie weiteren
Vertreterinnen und Vertretern.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte der Planungsregion
entsenden für je angefangene 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Vertreterin
oder einen Vertreter in die Regionalversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl,
die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit vom Statistischen Landesamt
festgestellt wurde. Landrätinnen und Landräte, Oberbürgermeisterinnen
und Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der
kreisfreien Städte und Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplans
werden insoweit angerechnet.
(4) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter in der Regionalversammlung
werden in den kreisfreien Städten vom Stadtrat, in den Landkreisen von den Kreistagen
für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Dabei wählen die
Kreistage ein Viertel der weiteren Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden; hierzu wird vom Landkreis eine alphabetische
Wahlliste der von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vorgeschlagenen
Kandidatinnen und Kandidaten gebildet, aus der die erforderliche Zahl der weiteren
Vertreterinnen und Vertreter nach dem Mehrheitsprinzip gewählt wird. Wählbar
zur Vertreterin oder zum Vertreter ist, wer seit mindestens sechs Monaten seinen
Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. Nicht wählbar ist, wer in einer Landesplanungsbehörde
tätig ist.
(5) Absatz 3 gilt für den Landkreis Mansfeld-Südharz
entsprechend seiner Teilung und Zuordnung zu den Planungsregionen nach § 17 Abs. 2 Nrn. 4 und 5
. Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz ist Mitglied
der Regionalversammlung derjenigen Regionalen Planungsgemeinschaften, zu deren Planungsregion
das Gebiet des Landkreises gehört. Abweichend von § 18 a Satz 1
kann die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz nicht
zu der oder zu dem Vorsitzenden der Regionalversammlung gewählt werden.
(6) Jede Vertreterin und jeder Vertreter in der Regionalversammlung
hat eine Stimme. Sie sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit
ist ehrenamtlich.
§ 33
der Gemeindeordnung
gilt entsprechend.
(7) Die Stellvertretung der Landrätinnen und Landräte,
der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, der Bürgermeisterinnen
und Bürgermeister erfolgt durch ihre Vertreter im Amt. Für die weiteren
Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 4 sind für den Fall der Verhinderung
jeweils Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen.
(8) Die Regionalversammlung kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben einen Regionalausschuss bilden. Die Regionalversammlung kann bestimmte Angelegenheiten,
mit Ausnahme der in den §§ 7 und 8 genannten, durch Satzung dem Regionalausschuss
zur Beschlussfassung übertragen. Der Regionalausschuss besteht aus den Landrätinnen
und Landräten, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern, die
Mitglied der Regionalversammlung sind; die Satzung kann bestimmen, dass ihm weitere
Mitglieder der Regionalversammlung angehören. Der oder die Vorsitzende nach
§ 18 a
sitzt dem Regionalausschuss vor. |