230.6 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) Vom 28. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255
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§ 1
Aufgabe der Landesplanung
(1) Der Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume
sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen
und zu sichern. Dabei sind
- 1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen
und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
- 2.
Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.
(2) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume
soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen;
die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und
Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip). |