230.6

Landesplanungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(LPIG)

Vom 28. April 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 255

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Aufgabe der Landesplanung

(1) Der Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.

unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,

2.

Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

(2) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).