2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 9
Entschädigung für Inhaber
von Wahlehrenämtern
(1) Für den Ersatz des Aufwandes der Inhaber von Wahlehrenämtern
gelten folgende Mindestsätze:
- 1.
16 Euro für die Beisitzer der Wahlausschüsse,
- 2.
16 Euro für die Mitglieder der Wahlvorstände.
Der Kreistag kann für die Beisitzer des Kreiswahlausschusses, der Verbandsgemeinderat
für die Beisitzer des Verbandsgemeindewahlausschusses, der Gemeinderat für
die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes höhere
Sätze beschließen.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhabern von Wahlehrenämtern
in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder
durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener
Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde
ersetzt.
(4) Für den nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3
KWG LSA
berufenen Wahlleiter oder Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Der außerhalb der Sitzungen entstehende Aufwand wird für die Dauer der
Wahlperiode mit 52 Euro abgegolten. |