2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 89
(aufgehoben)
Soweit der Landkreis Meldebehörde im Sinne des § 2 Abs. 1
des Meldegesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) vom 18. September 1992 (GVBl. LSA S. 682) in
der jeweils geltenden Fassung ist, legt er abweichend von § 14 Abs. 1
das Wählerverzeichnis an. Die Führung des Wählerverzeichnisses durch
die Gemeinden bleibt unberührt. |