2020.15

Kommunalwahlordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)

Vom 24. Februar 1994

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 89

(aufgehoben)

Soweit der Landkreis Meldebehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) vom 18. September 1992 (GVBl. LSA S. 682) in der jeweils geltenden Fassung ist, legt er abweichend von § 14 Abs. 1 das Wählerverzeichnis an. Die Führung des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinden bleibt unberührt.