2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 8
Neubesetzung von Wahlämtern
(1) Wird ein Wahlausschußbeisitzer, dessen Vertreter
oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis
als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags
benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.
(2) Das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ist
neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit
seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson
eines Wahlvorschlags benannt wird.
(3) Verbundene Wahlen gelten im Hinblick auf die Absätze
1 und 2 als einheitliche Wahl. |