2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 76
Ausscheiden von nächst festgestellten
Bewerbern
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den ausgeschiedenen nächst
festgestellten Bewerber durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden
der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.
(2) Einem nächst festgestellten Bewerber, für den
die Voraussetzung nach
§ 47 Abs. 1 oder 2
KWG LSA
vorliegt, ist vor der Feststellung über sein Ausscheiden Gelegenheit zu geben,
sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. |