2020.15

Kommunalwahlordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)

Vom 24. Februar 1994

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 76

Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den ausgeschiedenen nächst festgestellten Bewerber durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.

(2) Einem nächst festgestellten Bewerber, für den die Voraussetzung nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA vorliegt, ist vor der Feststellung über sein Ausscheiden Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.