2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 7
Beweglicher Wahlvorstand
(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis
und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder
seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.
(2) Der Gemeindewahlleiter kann auch den beweglichen Wahlvorstand
eines anderen Wahlbezirkes mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen
in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in
den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlbereiches eingesetzt werden. |