2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 69
Feststellung des endgültigen
Wahlergebnisses in den
Wahlbereichen und im Wahlgebiet
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften
das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach
Wahlbezirken und nach Wahlbereichen einschließlich gesondert festgestellter
Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen
Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts,
so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Er erstellt die für
die Sitzverteilung (
§ 39
und
§ 40
KWG LSA) erforderlichen Berechnungen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt
der Wahlausschuß das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung
der
§§ 37 bis 41
KWG LSA
fest:
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 4.
die Stimmenverteilung nach
§§ 37
,
38
und
39 Abs. 1
oder
§ 40 Abs. 1
KWG LSA
einschließlich der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
- 5.
die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge einschließlich
der Wahlvorschlagsverbindungen und auch die Bewerber beziehungsweise die nach
§ 37
KWG LSA
gewählten Bewerber,
- 6.
die nächst festgestellten Bewerber und ihre Reihenfolge.
Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht der Wahlleiter das Los.
(3) Der Wahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen
des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu
berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu
beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine
Niederschrift nach den Mustern der Anlagen
28
bis 31
angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellung über das Wahlergebnis
(Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen für die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz
4) beigefügt. Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde und
der Verbandsgemeindewahlleiter der Verbandsgemeinde übersenden dem Kreiswahlleiter
unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.
(5) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber
durch Zustellung und weist sie auf
§ 43
KWG LSA
hin. Bei einer Benachrichtigung vor Beginn der Wahlperiode weist er ferner darauf
hin, daß nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt der Sitzerwerb frühestens
mit dem Beginn der Wahlperiode eintritt.
(6) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich
bekannt und gibt der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
von der Bekanntmachung Kenntnis. Die Bekanntmachung muß mindestens enthalten
- 1.
die Zahlen der Wahlberechtigten und der Wähler sowie
der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 2.
die Stimmen- und Sitzverteilung,
- 3.
die Namen der gewählten Bewerber,
- 4.
die Namen der nächst festgestellten Bewerber in der festgestellten
Reihenfolge.
(7) Nach dem Muster der Anlage 32
fertigt der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt je eine Hauptzusammenstellung
über das Ergebnis der Gemeinderatswahl und der Bürgermeisterwahl sowie
der Kreiswahlleiter eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Kreiswahl.
Nach dem Muster der Anlage 33
fertigt der Kreiswahlleiter je eine Hauptzusammenstellung der Gemeinderatswahlen
und der Bürgermeisterwahlen sowie der Verbandsgemeinderatswahlen und Verbandsgemeindebürgermeisterwahlen
in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden an. Dabei werden,
soweit möglich unter Einschluss der Briefwähler, Zwischensummen für
die Wahlbereiche und Gemeinden gebildet. Bei den Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister
sind lediglich die Namen der gewählten Bewerber oder die Namen der Bewerber,
die an einer Stichwahl teilnehmen, in die Hauptzusammenstellung aufzunehmen. Die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Wahlleiter übersenden dem Landeswahlleiter
unverzüglich die Hauptzusammenstellungen. |