2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 6
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Hauptwahl beruft der Gemeindewahlleiter für
jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.
(1a) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, übt
der Gemeindewahlleiter das Amt des Wahlvorstehers selbst aus; im übrigen ist
nach
§ 12 Abs. 1 a
KWG LSA
zu verfahren. Eine gesonderte Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes findet
außer in den Fällen der Erhöhung der Zahl der Beisitzer nach
§ 12 Abs. 1 a Satz 2
KWG LSA
nicht statt.
(2) Vor der Berufung der Beisitzer sowie ihrer Stellvertreter
setzt der Gemeindewahlleiter gemäß
§ 12 Abs. 1
KWG LSA
oder der Wahlleiter gemäß
§ 12 Abs. 1 a Satz 2
KWG LSA
zunächst die Anzahl der zu berufenden Beisitzer nach seinem Ermessen fest.
Danach fordert er die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf,
innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Beisitzer oder ihre Stellvertreter
vorzuschlagen. Die Aufforderung ergeht als öffentliche Bekanntmachung unter
Hinweis auf
§ 13 Abs. 1 bis 3
KWG LSA
. Die Parteien und Wählergruppen der Vertretung sind darüber hinaus schriftlich
aufzufordern, Vorschläge abzugeben.
(3) Der Gemeindewahlleiter beruft aus den eingereichten Vorschlägen
nach seinem Ermessen die Beisitzer sowie ihre Stellvertreter. Werden von den Parteien
und Wählergruppen nicht genügend Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der
Gemeindewahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem Ermessen
aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach
§ 13 Abs. 1 a und 1 b
KWG LSA
. Es ist zulässig, Beisitzer eines Wahlausschusses als Mitglieder des Wahlvorstandes
zu berufen.
(4) Der Gemeindewahlleiter bestellt aus den Beisitzern den
Stellvertreter des Wahlvorstehers, den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Für größere Wahlbezirke werden im Falle
des § 13 Abs. 3
mehrere Wahlvorstände gebildet. Bei der Bildung von Wahlvorständen für
die Briefwahl ist nach § 62 Abs. 4
zu verfahren. Für die Nachwahl gilt §
72 Abs. 5 Nr. 4, für die Wiederholungswahl § 73 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 2
.
(6) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon für sein
Hauptamt verpflichtet ist, vom Gemeindewahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung
seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während
ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen
sichtbar tragen.
(7) Der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, daß die
Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet
werden, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der
Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(8) Der Wahlvorstand wird vom Gemeindewahlleiter oder in seinem
Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn
der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.
(9) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(10) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher
Sitzung.
(11) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann
der Wahlvorsteher auch durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muß geschehen,
wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit (
§ 12 Abs. 3
KWG LSA) und die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist. |