2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 59
Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist,
werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter
Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerber die Stimmen abgegeben
worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig.
Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden:
- 1.
Stimmzettel, die nach §
60 Abs. 1
ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,
- 2.
Stimmzettel, auf denen eine einzelne Stimmabgabe zweifelhaft erscheint
(§ 60 Abs. 2).
Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte
Stimmzettel) und Satz 3 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluß
der Zählung unter ihrer Aufsicht.
(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren
der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz
1 Satz 3 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.
(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über
die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf
ihnen abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich
bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig
oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig
erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerber die Stimmen lauten.
(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach
Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift
beizufügen.
(5) Ergeben sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen
1 und 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§
61) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise
zu wiederholen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung
der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für
die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. |