2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 5
Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in
öffentlicher Sitzung.
(2) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestimmt Ort und
Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer und ihre Stellvertreter zu den Sitzungen
und weist dabei auf
§ 10 Abs. 3
KWG LSA
hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Beisitzern und ihren Stellvertretern
mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung
zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses (
§ 10 Abs. 5
KWG LSA) kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich
bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestellt einen
Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter verpflichtet die
Beisitzer und ihre Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten.
(6) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter ist befugt, Personen,
die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt;
sie ist vom Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, von den anwesenden Beisitzern
oder ihren Stellvertretern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. |