2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 49
Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt
den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel
über seine Gültigkeit oder über den rechtmäßigen Besitz,
so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über
die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift
zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung
ein.
(2) Ergibt die Prüfung, daß der Wahlschein für
einen anderen Wahlbereich gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem
entsprechenden Hinweis zurück.
(3) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen
vermerkt, so kann der Wähler nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der
Wahl teilnehmen.
(4) Bei verbundenen Wahlen gelten folgende ergänzende
Regelungen:
- 1.
Der Wahlvorsteher prüft, ob der Wahlschein für
alle Wahlen oder nur für einzelne Wahlen gilt. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung
erhält der Inhaber des Wahlscheines für jede Wahl, für die er wahlberechtigt
ist, einen Stimmzettel.
- 2.
Gilt der vom Wähler vorgelegte Wahlschein im jeweiligen Wahlbereich
wohl für die Kreiswahl, nicht aber für die Gemeindewahl und erklärt
die Wähler, nur an der Kreiswahl teilnehmen zu wollen, so erhält er einen
Stimmzettel für diese Wahl. Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der
Wahlvorsteher trägt auf dem Wahlschein einen entsprechenden Vermerk ein.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 46
und 47
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