2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 4
Bildung der Wahlausschüsse
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, entscheidet
der Wahlleiter zunächst über die Anzahl der Beisitzer, die zur Aufgabenerfüllung
des Wahlausschusses des Wahlgebietes notwendig sind, nach seinem Ermessen im vorgegebenen
gesetzlichen Rahmen. Er fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen
auf, innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist Wahlberechtigte des
Wahlgebietes als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter des Wahlausschusses vorzuschlagen.
In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen muß, soll
auf
§ 13 Abs. 1 bis 3
KWG LSA
hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter
unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss.
(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter
sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel
in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der
letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien und Wälergruppen
nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und ihre Stellvertreter vorgeschlagen,
so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem
Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach
§ 13 Abs. 1 a oder 1 b
KWG LSA
.
(4) Der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses
unverzüglich nach Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter öffentlich
bekannt.
(5) Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung
der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
nach
§ 10 a Abs. 1
KWG LSA
Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes die Befugnisse
des jeweiligen Wahlleiters entsprechend zu. |