2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 38 a
Wahlbekanntmachung zur Bürgermeister-,
Verbandsgemeindebürgermeister-
und Landratswahl und Bewerbungen von
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
(1) In der Bekanntmachung nach
§ 6 Abs. 2
KWG LSA
ist darauf hinzuweisen, daß Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen
wahlberechtigt und wählbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sie
nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Die Bekanntmachung muß
einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Versicherung mit dem in Absatz
2 bestimmten Inhalt für die Bewerber zur Bürgermeister- oder Landratswahl
enthalten.
(2) Bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zur Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister-
oder Landratswahl, so haben sie mit der Bewerbung
- 1.
um das Amt des Bürgermeisters gegenüber der Gemeinde,
- 2.
um das Amt des Verbandsgemeindebürgermeisters gegenüber der Verbandsgemeinde,
- 3.
um das Amt des Landrates gegenüber dem Landkreis
eine Versicherung nach dem Muster der Anlage
8b
abzugeben, daß sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren haben. |