2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 38
Wahlbekanntmachung der Gemeinde
(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 6. Tage
vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale
öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung
und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen
werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
- 1.
wieviele Stimmen der Wähler hat,
- 2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten
werden,
- 3.
daß der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge
und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen
beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl
enthält,
- 4.
daß der Wähler bei der Wahl zu den Vertretungen
- a)
auf dem Stimmzettel
die Namen der Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in
sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnen muß,
- b)
einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,
- c)
seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann,
ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
- d)
seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,
- 5.
daß auf dem Stimmzettel der Name des Bewerbers zur Bürgermeister-
und Landratswahl, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger
Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden muß,
- 6.
daß der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über
seine Person auszuweisen hat,
- 7.
daß der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, seine Stimme
nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben kann,
- 8.
daß der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im
Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
- a)
durch Stimmabgabe
in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
- b)
durch Briefwahl
teilnehmen kann,
- 9.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
- 10.
daß die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt
hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
- 11.
daß nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer
unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht.
Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben
des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes nach
§ 10 a Abs. 1
KWG LSA
oder auf den Verbandsgemeindebürgermeister nach
§ 10a
Abs. 3 KWG LSA
Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes oder dem
Verbandsgemeindebürgermeister die Befugnisse des jeweiligen Bürgermeisters
entsprechend zu.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der
Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet,
anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel
beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese
Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster
gekennzeichnet sein. |