2020.15

Kommunalwahlordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)

Vom 24. Februar 1994

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 38

Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 6. Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,

1.

wieviele Stimmen der Wähler hat,

2.

daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,

3.

daß der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl enthält,

4.

daß der Wähler bei der Wahl zu den Vertretungen

a)

auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnen muß,

b)

einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,

c)

seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,

d)

seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,

5.

daß auf dem Stimmzettel der Name des Bewerbers zur Bürgermeister- und Landratswahl, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden muß,

6.

daß der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,

7.

daß der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben kann,

8.

daß der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen kann,

9.

in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,

10.

daß die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,

11.

daß nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes nach § 10 a Abs. 1 KWG LSA oder auf den Verbandsgemeindebürgermeister nach § 10a Abs. 3 KWG LSA Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes oder dem Verbandsgemeindebürgermeister die Befugnisse des jeweiligen Bürgermeisters entsprechend zu.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.