2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 3
Wahlleiter
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, macht die
Gemeinde die Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters,
die Verbandsgemeinde die Namen und Anschriften des Verbandsgemeindewahlleiters und
seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters
und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.
(2) Unabhängig von der Meldung nach
§ 9
Abs. 4 KWG LSA
teilen die kreisangehörige Gemeinde und die Verbandsgemeinde über den
Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und Anschriften des
Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. Die kreisfreie Stadt und der Landkreis
teilen dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen
und die Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. In den Fällen
der Berufung oder Bestellung eines Wahlleiters oder seines Stellvertreters nach
§ 9 Abs. 4 Satz 2 oder 3
KWG LSA
macht die Gemeinde die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Anschriften
des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters und der Landkreis die Veränderungen
hinsichtlich der Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters
öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass diese nunmehr anstelle der ursprünglich
mit der mit Datum anzugebenden Bekanntmachung benannten Personen treten. |