2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 29
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Der Landeswahlleiter macht rechtzeitig vor der Wahl öffentlich
bekannt, für welche Parteien die Voraussetzung des
§ 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3
KWG LSA
zutrifft. Er fordert die unter
§ 22 Abs. 1
KWG LSA
fallenden Parteien durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihm spätestens
am 79. Tage vor der Wahl die Wahlanzeige mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(2) Der Wahlleiter erläßt spätestens am 90.
Tage vor der Wahl die Wahlbekanntmachung nach
§ 15
KWG LSA
. Er fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge
auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und
Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen eingereicht werden
müssen. Dabei weist er auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge
und über die Verbindung von Wahlvorschlägen sowie für die unter
§ 22 Abs. 1
KWG LSA
fallenden Parteien auf das Erfordernis der Wahlanzeige hin. In der Bekanntmachung
soll ferner angegeben sein, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber
die Voraussetzung des
§ 21 Abs. 10
KWG LSA
zutrifft; dabei wird die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt.
(2a) In der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen,
daß Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar
sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sie nicht wählbar sind, wenn
sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren haben.
(3) Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei
oder Wählergruppe kann beim Wahlleiter die Feststellung des Wahlausschusses
beantragen, ob für sie die Voraussetzung des
§ 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1
KWG LSA
zutrifft. Die Feststellung trifft der Wahlausschuß unverzüglich. Sie
ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig;
§ 10 Abs. 5
KWG LSA
bleibt unberührt.
(4) Ein Einzelbewerber kann beim Wahlleiter die Feststellung
des Wahlausschusses beantragen, ob für ihn die Voraussetzung des
§ 21 Abs. 10 Satz 2
KWG LSA
zutrifft. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |