2020.15

Kommunalwahlordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)

Vom 24. Februar 1994

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338

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§ 29

Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Der Landeswahlleiter macht rechtzeitig vor der Wahl öffentlich bekannt, für welche Parteien die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 KWG LSA zutrifft. Er fordert die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihm spätestens am 79. Tage vor der Wahl die Wahlanzeige mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

(2) Der Wahlleiter erläßt spätestens am 90. Tage vor der Wahl die Wahlbekanntmachung nach § 15 KWG LSA . Er fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen eingereicht werden müssen. Dabei weist er auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge und über die Verbindung von Wahlvorschlägen sowie für die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien auf das Erfordernis der Wahlanzeige hin. In der Bekanntmachung soll ferner angegeben sein, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 KWG LSA zutrifft; dabei wird die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt.

(2a) In der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, daß Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

(3) Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei oder Wählergruppe kann beim Wahlleiter die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, ob für sie die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA zutrifft. Die Feststellung trifft der Wahlausschuß unverzüglich. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.

(4) Ein Einzelbewerber kann beim Wahlleiter die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, ob für ihn die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 2 KWG LSA zutrifft. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.