2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
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§ 19
Anträge auf Berichtigung des
Wählerverzeichnisses
(1) Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
stellt (§ 19 Abs. 1
KWG LSA), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind. Ein Antrag nach § 15 Abs. 4
für die Kreiswahl gilt innerhalb der Antragsfrist als Berichtigungsantrag.
(2) Hält der Bürgermeister den Berichtigungsantrag
für begründet, so gibt er ihm unverzüglich statt. Andernfalls legt
er ihn mit den vorhandenen Beweismitteln und seiner Stellungnahme unverzüglich
dem Gemeindewahlleiter vor, der die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeiführt.
Der Gemeindewahlleiter teilt dem Beteiligten rechtzeitig Ort und Zeit der Verhandlung
mit. Der Gemeindewahlausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
Sind die Beteiligten nicht erschienen, so entscheidet er auf Grund der vorliegenden
Unterlagen.
(3) Einem Antrag auf Streichung einer in der Gemeinde wohnhaften
Person darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist.
(4) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist
den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am 4. Tage vor der
Wahl bekanntzugeben. Wird auf Grund eines Berichtigungsantrages ein Wahlberechtigter
in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält er eine Wahlbenachrichtigung.
(5) Der Gemeindewahlleiter teilt die Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses
über Berichtigungsanträge, die sich auf die Verbandsgemeindewahl oder Kreiswahl
beziehen, unverzüglich dem Verbandsgemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter mit.
(6) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist
vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 10 Abs. 5
KWG LSA
bleibt unberührt.
(7) Finden ausschließlich Kreiswahlen statt, gelten
die Absätze 2 bis 6 für die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses entsprechend.
Finden ausschließlich Verbandsgemeindewahlen statt, gelten die Absätze
2 bis 6 für die Entscheidung des Verbandsgemeindewahlausschusses entsprechend. |