2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

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§ 9

Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist in den Gemeinden der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen der Landrat (Kreiswahlleiter). Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt. Die Vertretung kann andere Bürger des Wahlgebietes zum Wahlleiter und zum Stellvertreter berufen.

(2) Bewirbt sich zur Bürgermeister- und Landratswahl eine Person, die zugleich die Funktion des Wahlleiters nach Absatz 1 für diese Wahl innehat, so nimmt an ihre Stelle der Stellvertreter im Amt die Funktion des Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der jeweiligen Vertretung zu berufen. § 13 Abs. 1 b gilt entsprechend.

(3) Sonstige Wahlbewerber und Vertrauenspersonen können nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der jeweiligen Vertretung eine andere Person zu berufen. § 13 Abs. 1b gilt entsprechend.

(4) Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann anordnen, dass die Gemeinde einen geeigneten Wahlleiter oder einen geeigneten Stellvertreter beruft, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ordnungsgemäß wahrzunehmen oder die Gründe des Absatzes 2 oder 3 entgegenstehen. Sie kann einen geeigneten Wahlleiter oder seinen Stellvertreter im Wege der Ersatzvornahme bestellen, wenn es die Vertretung binnen einer gesetzten Frist unterlässt, einer entsprechenden Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde nachzukommen.