2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 9
Wahlleiter
(1) Wahlleiter ist in den Gemeinden der Bürgermeister
(Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen der Landrat (Kreiswahlleiter). Stellvertreter
ist jeweils der Vertreter im Amt. Die Vertretung kann andere Bürger des Wahlgebietes
zum Wahlleiter und zum Stellvertreter berufen.
(2) Bewirbt sich zur Bürgermeister- und Landratswahl
eine Person, die zugleich die Funktion des Wahlleiters nach Absatz 1 für diese
Wahl innehat, so nimmt an ihre Stelle der Stellvertreter im Amt die Funktion des
Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der jeweiligen
Vertretung zu berufen. § 13 Abs. 1
b
gilt entsprechend.
(3) Sonstige Wahlbewerber und Vertrauenspersonen können
nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der
jeweiligen Vertretung eine andere Person zu berufen. § 13 Abs. 1b
gilt entsprechend.
(4) Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann anordnen,
dass die Gemeinde einen geeigneten Wahlleiter oder einen geeigneten Stellvertreter
beruft, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete
Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters
ordnungsgemäß wahrzunehmen oder die Gründe des Absatzes 2 oder 3
entgegenstehen. Sie kann einen geeigneten Wahlleiter oder seinen Stellvertreter im
Wege der Ersatzvornahme bestellen, wenn es die Vertretung binnen einer gesetzten
Frist unterlässt, einer entsprechenden Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde
nachzukommen. |