2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 8 a
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
- 1.
der Wahlleiter (Gemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter)
und der Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss oder Kreiswahlausschuss) für das
Wahlgebiet,
- 2.
der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
- 3.
die Wahlkommission im Falle einer Wahl in neue Strukturen (§§ 58
bis 65).
(2) Die Wahlorgane werden für jede Neuwahl gesondert
bestimmt. Für die Ortschaftsratswahl sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig.
Bei verbundenen Wahlen gilt Folgendes:
- 1.
Für alle verbundenen Gemeindewahlen sind nur ein Gemeindewahlleiter
und ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss zu berufen.
- 2.
Für alle verbundenen Kreiswahlen sind nur ein Kreiswahlleiter und
ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu berufen.
- 3.
Für alle verbundenen Kommunalwahlen sind ein gemeinsamer Wahlvorsteher
und ein gemeinsamer Wahlvorstand zu berufen.
Sofern in den Fällen des Satzes 3 Nrn. 2 oder 3 für eine der verbundenen
Wahlen § 9 Abs. 2 oder 3
erfüllt ist, ist die jeweilige Person auch für die andere Wahl als Wahlleiter
oder als Stellvertreter des Wahlleiters ausgeschlossen.
(3) Die Wahlorgane üben ihr Amt längstens bis zum
Ablauf der auf die Hauptwahl folgenden Wahlperiode aus.
(4) Die Wahlorgane sind überparteilich und an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden. |