2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 7

Wahlbereiche bei Vertretungswahlen

(1) Bei der Wahl zu den Ortschafts- und Gemeinderäten bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann der Gemeinderat, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Dabei soll jeder Wahlbereich mindestens 1500 Einwohner umfassen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei der Wahl zu den Gemeinderäten in kreisfreien Städten und zu den Verbandsgemeinderäten und bei der Wahl zu den Kreistagen wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Die jeweilige Vertretung beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Die Wahlbereiche des Wahlgebiets sollen annähernd die gleiche Größe haben. Die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereichs soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebiets nicht um mehr als 25 v. H. nach oben oder nach unten abweichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse und für die Wahlen zu, den Kreistagen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften berücksichtigt werden.