2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 7
Wahlbereiche bei Vertretungswahlen
(1) Bei der Wahl zu den Ortschafts- und Gemeinderäten
bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr
als 3000 Einwohnern kann der Gemeinderat, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet
in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Dabei soll
jeder Wahlbereich mindestens 1500 Einwohner umfassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahl zu den Gemeinderäten in kreisfreien
Städten und zu den Verbandsgemeinderäten und bei der Wahl zu den Kreistagen
wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Die jeweilige Vertretung
beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Die Wahlbereiche
des Wahlgebiets sollen annähernd die gleiche Größe haben. Die Einwohnerzahl
eines jeden Wahlbereichs soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche
des Wahlgebiets nicht um mehr als 25 v. H. nach oben oder nach unten abweichen. Bei
der Abgrenzung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse und für
die Wahlen zu, den Kreistagen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
berücksichtigt werden. |