2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 68 a
Fristen
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine sind Ausschlussfristen.
Sie verlängern und ändern sich auch nicht dadurch, dass der letzte Tag
der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen
Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, für
den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz bestimmten
Fristen und Termine durch Verordnung abzukürzen. |