2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 68 a

Fristen

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine sind Ausschlussfristen. Sie verlängern und ändern sich auch nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz bestimmten Fristen und Termine durch Verordnung abzukürzen.