2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 68
Ausführungsvorschriften
(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung)
zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:
- 1.
Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt,
Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9
bis 13); dabei kann vorgesehen werden,
dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für
die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze
bestimmt werden,
- 2.
Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahllokale (§ 16), Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der
Wahllokale,
- 3.
Führung der Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigung, Eintragung
in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Einsichtnahme und Anträgen
auf Berichtigung (§§ 18
und 19),
- 4.
Ausgabe von Wahlscheinen (§
20),
- 5.
Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie
das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe
(§§ 21
bis 28),
- 6.
Form und Inhalt des Stimmzettels (§
29),
- 7.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
- 8.
Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und
Wahlschutzvorrichtungen (§§
32
bis 35),
- 9.
Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich
der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 36
bis 43),
- 10.
Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen,
einzelner Neuwahlen und Ergänzungswahlen (§§ 44
bis 46, 49); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen
zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
- 11.
Verfahren beim Ersatz von Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen
(§§ 47
und 48),
- 12.
Maßnahmen zur Ermittlung der Wahlstatistik (§ 66).
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den
Ersatz der den Gemeinden nach § 54
Abs. 3
zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die
Zulassung und den Einsatz von Wahlgeräten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3, §
33 Abs. 3) durch Verordnung zu regeln. |