2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 65 a
Versicherungen an Eides statt
Soweit in diesem Gesetz eine Zuständigkeit zur Abnahme,
von Versicherungen an Eides statt begründet ist, ist das jeweilige Wahlorgan
Behörde im Sinne des
§ 156
des Strafgesetzbuches
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