2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 65
Einreichung der Wahlvorschläge
Für die Einreichung der Wahlvorschläge gilt § 21
mit der Maßgabe; dass als Vertretung des Wahlgebietes im Sinne von § 21 Abs. 10
bei neu zu bildenden Kommunen die Vertretungen der bisherigen Kommunen gelten, die
ganz oder zum Teil Bestandteil der neu zu bildenden Kommune werden. |