2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 6

Bekanntmachung der Wahl

(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Bürgermeisterwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters oder Landrates bekanntzumachen.