2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 6
Bekanntmachung der Wahl
(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter
spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bürgermeisterwahl und die Landratswahl sind von
dem jeweiligen Wahlleiter spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich
bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl
des Bürgermeisters oder Landrates bekanntzumachen. |