2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 59

Wahlberechtigung

Soweit das Wohnen im Wahlgebiet Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in einer beteiligten Kommune als Wohnen in der neu zu bildenden Kommune.