2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 59
Wahlberechtigung
Soweit das Wohnen im Wahlgebiet Voraussetzung für Rechte
und Pflichten ist, gilt das Wohnen in einer beteiligten Kommune als Wohnen in der
neu zu bildenden Kommune. |