2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

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§ 58a

Wahltag, Zusammentritt der neu
gewählten Vertretungen

(1) Die Wahl in neue, am Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen soll frühestens sechs Monate vor der Wirksamkeit der Bildung der Kommune stattfinden.

(2) Die neu gewählte Vertretung nach Absatz 1 tritt spätestens einen Monat nach Wirksamkeit der Bildung der Kommune zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das an Jahren älteste und dazu bereite Mitglied der neu gewählten Vertretung. Diesem obliegt auch die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden der neu gewählten Vertretung. § 21 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692) bleibt unberührt.

(3) Auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung findet § 21 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung entsprechende Anwendung.