2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 58a
Wahltag, Zusammentritt der neu
gewählten Vertretungen
(1) Die Wahl in neue, am Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen
soll frühestens sechs Monate vor der Wirksamkeit der Bildung der Kommune stattfinden.
(2) Die neu gewählte Vertretung nach Absatz 1 tritt
spätestens einen Monat nach Wirksamkeit der Bildung der Kommune zur konstituierenden
Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das an Jahren älteste und dazu
bereite Mitglied der neu gewählten Vertretung. Diesem obliegt auch die Sitzungsleitung
bis zur Wahl des Vorsitzenden der neu gewählten Vertretung.
§ 21
des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung
vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692) bleibt unberührt.
(3) Auf
§ 13 Abs. 2
des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung
findet
§ 21
des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung
entsprechende Anwendung. |