2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 5

Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Neuwahlen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise. Den Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates bestimmt die Vertretung.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.