2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 5
Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode
stattfinden.
(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit
der allgemeinen Neuwahlen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise. Den
Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates
bestimmt die Vertretung.
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein. |