2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 49

Ergänzungswahl

(1) Findet eine Ergänzungswahl nach § 41 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder nach § 30 Abs. 4 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl fest.

(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind.

(3) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.