2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 49
Ergänzungswahl
(1) Findet eine Ergänzungswahl nach
§ 41
Abs. 4
der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
oder nach
§ 30
Abs. 4
der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl
fest.
(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind.
(3) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2
gilt entsprechend. |